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Ab 1.1.2020: Elektronische Zustellung für Unternehmer wird Pflicht

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Nicht vergessen: Wie in einer früheren Ausgabe der Steuernews schon berichtet, sind Unternehmer grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zur Teilnahme an der neuen elektronischen Zustellung behördlicher Schriftstücke verpflichtet, außer das Unternehmen verfügt über keinen Internetanschluss oder unterschreitet die Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.

ACHTUNG: Wie berichtet wurden viele Unternehmen durch eine automatische Übernahme von Daten aus z. B. FinanzOnline im Teilnehmerverzeichnis angelegt und die Behörden können bereits ab 1.12.2019 an Teilnehmer im Teilnehmerverzeichnis elektronisch zustellen. Zur Abholung von elektronischen Zustellungen ist unter anderem eine Registrierung am Unternehmensserviceportal (USP - https://www.usp.gv.at) erforderlich, im Anzeigemodul „MeinPostkorb“ können Sie als Postbevollmächtigter unter anderem die E-Mail-Adresse für Verständigungen über neue Nachrichten eingegeben. Weitere Informationen finden Sie www.usp.gv.at und auf www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung.

Stand: 26. November 2019

Bild: Illustration

Über mich: Ich bin Ihre Steuerberaterin mit Sitz in Wien Josefstadt. Ich biete eine kompetente und individuelle Beratung in allen steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Nehmen Sie jederzeit gerne mit mir Kontakt auf um ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren.

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