Seitenbereiche
Inhalt

Wie soll der Umsatzersatz ab 7.12. geregelt werden?

Illustration - Illustration

Das Finanzministerium hat auf seiner Website erste Informationen zum Umsatzersatz ab 7.12. veröffentlicht:

  • Für den Zeitraum der verlängerten Schließung im Dezember 2020 sollen den betroffenen österreichischen Unternehmen 50 Prozent ihres Umsatzes ersetzt werden.
  • Höchstbetrag € 800.000 pro Unternehmen, Mindesthöhe € 2.300. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von € 800.000, als auch die Mindesthöhe von € 2.300 sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen (Förderungen, die unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens fallen sowie dem November Umsatzersatz) zu verringern.
  • Berechnungsgrundlage sind die Umsätze des Dezembers 2019. Die Berechnung erfolgt anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch.
  • Ein Antrag über FinanzOnline ist erforderlich. Diese Beantragung soll von 16. Dezember 2020 bis 15. Jänner 2021 möglich sein. Auch wenn bereits im November Umsatzersatz beantragt wurde, muss man für Dezember (ab 7.12.2020) einen neuen Antrag

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 3.12.2020 und können sich kurzfristig ändern. Die Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie bleibt abzuwarten.

Stand: 04. Dezember 2020

Bild: Fantasista - Fotolia.com

Über mich: Ich bin Ihre Steuerberaterin mit Sitz in Wien Josefstadt. Ich biete eine kompetente und individuelle Beratung in allen steuerlichen sowie betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Nehmen Sie jederzeit gerne mit mir Kontakt auf um ein unverbindliches Erstgespräch zu vereinbaren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.